Pflege im Gesundheitswesen spielt eine entscheidende Rolle für die Qualität der Patientenversorgung. Pflegekräfte sind nicht nur für die Grundversorgung der Patienten zuständig, sondern auch für deren emotionale Unterstützung und ganzheitliche Betreuung. In einer zunehmend alternden Gesellschaft wird die Bedeutung der professionellen Pflege weiter zunehmen, da immer mehr Menschen auf medizinische Hilfe und Hilfsangebote angewiesen sind. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Pflegepersonal, Ärzten und Therapeuten ist unerlässlich, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern.
Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 können Sie folgende Leistungen über die Kranken- bzw. Pflegekasse beziehen.
- Es steht Ihnen ein monatlicher Pauschalbetrag von 40,00 € (je nach Pflegekasse/Stand: 2025) für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzmaterialien zur Verfügung. Dazu müssen Sie von Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden Arzt im Krankenhaus ein Rezept über die Dauerversorgung mit aufsaugenden Inkontinenzmaterialien ausgestellt bekommen. Über Ihre Krankenkasse erfahren Sie welcher Dienstleister dafür in Frage kommt.
- Es steht Ihnen monatlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 42,00 € (Stand: 2025) für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zur Verfügung dies sind z. B. Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Einmal-Inkontinenzunterlagen, usw. Dazu müssen Sie ebenfalls von Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden Arzt im Krankenhaus ein Rezept über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ausgestellt bekommen. Von Ihrer Krankenkasse erfahren Sie welcher Dienstleister dafür in Frage kommt.
In beiden Fällen sind die Dienstleister in der Regel Apotheken oder Sanitätshäuser.
Außerdem steht Ihnen monatlich ein Betrag von 131,00 € (Stand: 2025) der sogenannte Entlastungsbetrag für nachfolgende Leistungen zur Verfügung, diese sind:
- Begleitung bei Arztterminen
- Begleitung bei Behördengängen
- Begleitung zu Therapieeinheiten (Ergo-, Physio-, Logo- usw.)
- Botengänge (Abholen und Bringen von Medikamentenplänen, Verordnungen usw.)
- Entweder für Sie einkaufen oder Sie beim Einkaufen zu begleiten
- Freizeitgestaltung (gemeinsam kochen/backen, Brettspiele, Spaziergänge, Verwandte/Freunde besuchen usw.)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (putzen der Wohnung, waschen und bügeln Ihrer Kleidung, Bett beziehen, usw.) nach Ansprache mit Ihnen
- Bei Pflegegrad 1 darf die Betreuungskraft Ihnen auch bei der Körperpflege (z. B. Duschen) behilflich sein und dieses über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Diese Dienstleistungen bieten wir an und rechnen diese direkt mit Ihrer Pflegeversicherung ab.
Es bleibt für Sie im Rahmen der 131,00 € kostenlos. Erst wenn Sie diesen Betrag überschreiten müssen Sie die darüber hinausgehenden Leistungen die Sie in Anspruch genommen haben selbst bezahlen.
Wir berechnen eine Anfahrtspauschale von 4,00 €. Und 36,00 € pro Stunde bei Minutengenauer Abrechnung.
Sie müssen die Abtretung des Entlastungsbetrages an den zuständigen Dienstleister monatlich durch Ihre Unterschrift bestätigen.
Es macht also Sinn sich monatlich genau zu überlege wofür man den Entlastungsbetrag nutzen will.
Beispiele für die Verwendung des Entlastungsbetrages:
- wöchentlich 1 Std. Raumpflege (putzen) sind bei 4 mal im Monat = 144,00 €, sind hätten also 13,00 € selbst zu zahlen.
- alle 14 Tage 1 1/2 Std. Freizeitgestaltung sind bei 2 mal im Monat = 108,00 € somit würden Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Botengang zum Arzt 10 min. z. B. Einlesen der Krankenversichertenkarte, Abholung von Verordnungen, Rezepten, usw.) 2 mal im Monat = 12,00 €, somit würden Ihnen keine Kosten entstehen.
Ein zusätzliches BENEFIZ welches wir anbieten ist, dass wir Sie nicht nur begleiten sondern Sie bei Pflegegrad 1 und 2 im eigenen Dienstwagen transportieren und für Sie somit keine extra Kosten für ein Taxi anfallen.
Pflegegrad 2 - 5
Bei Pflegegrad 2 - 5 können Sie, selbstverständlich die selben Leistungen wir bereits unter Pflegegrad 1 beschrieben, in Anspruch nehmen. Zusätzlich haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Pflegegeld (Stand: 2025) bei Pflegegrad 2 sind es 347,00 € pro Monat, bei Pflegegrad 3 sind es 599,00 € pro Monat, bei Pflegegrad 4 sind es 800,00 € pro Monat und bei Pflegegrad 5 sind es 990,00 € pro Monat.
- Pflegesachleistungen (Stand: 2025) bei Pflegegrad 2 = 796,00 €, bei Pflegegrad 3 = 1.497,00 €, bei Pflegegrad 4 = 1.859,00 € und bei Pflegegrad 5 = 2.299,00 €.
- Zusätzlich können Sie 40 % der Pflegesachleistung (Stand: 2025) Ihres Pflegegrades als Umwandlungsbetrag für Entlastungsleistungen wie Sie unter Pflegegrad 1 beschrieben sind in Anspruch nehmen. Das wären bei Pflegegrad 2 = 318,40 €, bei Pflegegrad 3 = 598,80 €, bei Pflegegrad 4 = 743,60 € und bei Pflegegrad 5 = 919,60 €.
- Kombinationsleistungen: Dabei werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen kombiniert. Soll heißen wenn Sie 40 % als Umwandlungsbetrag für die Entastungsleistungen in Anspruch nehmen stehen Ihnen 60 % als Pflegegeld zu Verfügung. Die Kombinationsleistungen müssen bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden.
- Durch mein Staatsexamen in der Altenpflege und meine jahrelange Berufserfahrung können Sie mich auch als Einzelpflegekraft bei Ihrer Pflegekasse nach §77 SGB XI eintragen lassen, so dass ich dann als professionell Pflegende so zu sagen als Pflegedienst für Sie anerkannt bin und über die Pflegesachleistungen mit Ihrer Pflegekasse direkt abrechnen kann und Sie wie ein Pflegedienst versorgen darf. Ab Pflegegrad 2 darf die Körperpflege nur durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine eingetragenen Einzelpflegekraft durchgeführt werden und nicht durch eine Betreuungskraft die bei Ihnen über den Entlastungsbetrag tätig ist.
- Ab Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf einen Krankentransportschein, auszustellen durch den jeweiligen behandelnden Arzt. Dieser Transportschein berechtigt Sie kostenlos einen Transport durch ein Krankentransportunternehmen in Anspruch zu nehmen, so dass wir in diesen Fällen nur die Begleitung zum Arzttermin, wenn gewünscht, übernehmen.
